AGB

I. Allgemeines

1) Für Lieferungen und Reparaturen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

 

2) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

 

3) Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

4) Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung bei Neufahrzeugen für die Dauer von 6 Wochen gebunden, bei der Bestellung von Gebrauchtfahrzeugen auf die Dauer von 14 Tagen. Diese Frist  beginnt mit dem Eingang der Bestellung. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung allein maßgebend.

 

5) Beschreibungen der Liefergegenstandes, Abbildungen und technische Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigen Werbematerial sind ebenso wie Kostenvoranschläge grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind.

Vereinbarungen über Beschaffenheit des Liefergegenstandes werden ausschließlich im Vertrag selbst schriftlich festgelegt.

 

6) Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

7) Erfüllungsort für beide Teile aus dem Liefergeschäft und/ oder Reparaturgeschäft ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

8) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtstand ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland  verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

9) Grundsätzlich gilt in allen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

 

II. Preise

1) der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk/ Importeur Lager ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Die Überführung  und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

 

2) Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei  Lieferung innerhalb 4 Monaten gilt in jedem Fall  der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen im

 

Rechtsverkehr mit Unternehmern beide Teile zu entsprechender Preisanpassung, im Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern nur dann, sofern der Vertrag die Lieferung nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsschluss vorsieht oder die Preisanpassung individuell gesondert vereinbart worden ist.  Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Kostenvoranschläge für Reparaturen erstellt der Auftragnehmer nur, und zwar unverbindlich, wenn der aufgetretene Schaden und/ oder Funktionsfehler ohne Zerlegung des Reparaturgegenstandesfestgestellt werden kann. Nach Zustandekommen eines Reparaturauftrages behält  sich der Auftragnehmer vor, für den weiteren Ablauf- der Vertragsabwicklung besondere Vereinbarungen zu treffen. Für den Fall, dass mit dem Auftraggeber innerhalb einer Woche keine Einigung über die Vertragsänderung erzielt  werden kann, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche zustehen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

III. Liefer- und Leistungszeit

1)Die vom Auftragnehmer genannten Liefer- bzw. Reparaturtermine sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich feste Lieferzeiten vereinbart sind. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefer- oder Reparaturtermin festzulegen. Der Auftraggeber kann bei der Bestellung von Neufahrzeugen 6 Wochen, bei der Bestellung von Gebrauchtfahrzeugen 4 Wochen nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist  zu liefern mit dem Hinweis, dass die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist  ablehne. Mit  dem Zugang der Aufforderung kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Auftraggeber kann neben der Lieferung Ersatz durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt  sich bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Preises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handels gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu.  Der  Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes abgeschlossen. Wird dem Auftragnehmer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach vorstehenden Regelungen, es sei denn, dass der Schaden auch bei  rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

 

2) Bei höherer Gewalt  oder bei  unvorhersehbaren Hindernissen, wie  zum Beispiel Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, ungewöhnlich hohen Krankheitsstand oder ähnlichem, tritt Lieferverzug nicht ein, sofern die Hindernisse schwerwiegend und unverschuldet sind.  In diesem Fall können beide Vertragspartner vier Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefer- Reparaturtermins vom Vertrag unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zurücktreten.

 

3) Der Auftraggeber kann im Falle der Überschreitung von Liefer- Reparaturfristen Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

4) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens Drittlieferern bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, solange die Änderung des Kaufgegenstandes unerheblich und für den Käufer zumutbar ist.

 

 

IV. Gefahrenübergang

1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht spätestens, wenn der Liefer- und/ oder Reparaturgegenstand das Werksgelände des Auftragnehmers verlässt, auf den Auftraggeber über.

 

2) Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportwesens, sowie zweckentsprechende Verpackung nimmt der Auftragnehmer nach seinem Ermessen vor, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dem Auftraggeber stehen insoweit Schadensersatzsprüche nur zu, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

3) Übernimmt der Auftraggeber den Liefer- oder Reparaturgegenstand nicht innerhalb von 2

Wochen seit dem Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit dem Tage des Zugangs der Anzeige auf den Auftraggeber über. Die Fertigstellungsanzeige kann per Brief, per Telefax oder per E- Mail übersandt werden. Sie gilt im Rechtsverkehr mit Unternehmern mit Ablauf des Tages zugegangen, der Tag der Absendung folgt.

 

V. Abnahme

1) Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

 

2) Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, Liefer- Reparaturgegenstände am Abnahmeort zu prüfen. Eine etwaige Probefahrt ist in den üblichen Grenzen zu halten (max. 20 km), es sei denn, der Auftraggeber übernimmt die Mehrkosten und Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefer- Reparaturgegenstandes.

 

3) Bleibt der Auftraggeber mit der Übernahme einer Neulieferung seit dem Tag der Bereitstellungsanzeige länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 15% des Nettolieferpreis zuzüglich Mehrwertsteuer als Entschädigung zu fordern, es sei denn, dass der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

  

4) Werden am Liefer- Reparaturgegenstand vor Abnahme vom Auftraggeber oder seinem Beauftragtem Handlungen vorgenommen (wie zum Beispiel Betätigung der Lenkung), so haftet dieser für dadurch entstehende Schäden.

 

 

VI. Gewährleistung

1) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. I S.1 BGB, so leistet der Auftragnehmer folgende Gewähr:

  1.  

Für nicht selbst hergestellt oder reparierte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers darauf, seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten oder Subunternehmer wegen etwaiger Mängel abzutreten und den Auftraggeber auf direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. Für den Fall des Fehlschlages gegen Dritte gerichtete Gewährleistungsansprüche tritt der Auftragnehmer in die Gewährleistung ein, es sei denn, dass die von ihm nicht selbst hergestellten oder reparierten Teile und Fremdleistungen vom Auftraggeber selbst stammen.

  1.  

Für eigene Leistungen leistet der Auftragnehmer für die Dauer von 6 Monaten seit dem Tage des Gefahrenüberganges, längstens bis zu einer Fahrleistung von 5o.ooo km, für elektronische Teile 9o

 

Tage, für eigene Reparaturen für 6 Wochen seit dem Tage des Gefahrenüberganges gewähr.

  1.  

Für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen wird ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Verkauf bzw. die Lieferung der Sache erfolgt so, wie diese steht und liegt und somit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.


2) In anderen Fällen als Ziffer 1 leistet der Auftragnehmer für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung für Liefer- bzw. Reparaturleistung Gewähr.


3) In allen Fällen bestimmt sich die Gewährleistungsverpflichtung inhaltlich wie folgt:

  1.  

Nimmt der Auftraggeber den Liefer- oder Reparaturgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

  1.  

Mängelrügen sind unverzüglich nach Entdeckung eines versteckten Mangels schriftlich mitzuteilen.

  1.  

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


4) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass


der Auftraggeber einen festgestellten Fehler nicht rechtzeitig angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,

 

der gelieferte oder reparierte Gegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder

 

der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefer- oder Reparaturgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, oder

bei Schaden an dem Liefer- bzw. Reparaturgegenstand Änderungen vorgenommen worden sind, ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen (insbesondere Einbau von Teilen),

 

Wartung und Pflege in einem von dem Auftragnehmer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb vorgenommen worden ist.


5) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kauf bzw. Reparaturgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.


6) Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen (z.B. elektr. Birnen).


7) Gebrauchte Teile und Gegenstände werden nur auf besonderen Wunsch des Auftraggebers eingebaut. Eine Gewährleistung findet insofern nicht statt, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wird.

 

VII. Zahlungsbedingungen

1) Rechnungen für Neulieferungen und Gebrauchtlieferungen sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zahlbar. Reparaturrechnungen sind vor Übernahme des Reparaturgegenstandes vom Werksgelände zur Zahlung fällig.


2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

 

3) Zahlungen von Unternehmen im Sinne des § 31o Abs. 1 BGB werden stets- auch bei Entgegengesetzter Bestimmung- auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.


4) Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Auftragsverhältnis beruht.


5) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld- ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel- sofort zur Zahlung fällig, wenn:


Der Auftraggeber, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag mit dessen Zahlung er im Verzug ist, beträgt mindestens ein Zehntel des Kaufpreises.

Der Kaufmann, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer 14 Tage in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt, einen außerordentlichen oder gerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantrag wird bzw. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstände unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers zu verlangen- es sei denn, dieses beruhe auf demselben Vertragsverhältnis- und den Kaufgegenstand in Besitz zu nehmen.


6) Im Falle der wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Bestätigung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Auslieferung der Lieferung oder Leistung zu verlangen oder- falls der Ag der Barzahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer gesetzten Frist von 1o Tagen nicht nachkommt- vom Vertrag zurückzutreten bzw. vom Ag Ersatz der bisherigen Aufwendungen zu verlangen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 31o Abs. I BGB, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.


2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts bleibt der Kaufgegenstand Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache mehranteilig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit- ) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware an der dem Verkäufer (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.


3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs ausschließlich dem Verkäufer zu.


4) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß

 

dem Bestimmungen der allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen nachkommt und sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet.


5) Währen der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand durch Vollkasko und gegen Haftpflicht zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem An zustehen. Sofern der Auftraggeber nicht spätestens bei der Übergabe des Liefergegenstandes das Bestehen eines Versicherungsschutzes durch Übergabe eines Sicherungsscheines nachweist, ist der Auftragnehmer berechtigt, von sich aus die Versicherung auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen und Aushändigung des Sicherungsscheines zu beantragen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Versicherungsleistungen in vollem Umfang für die Wiederherstellung des Liefergegenstandes zu verwenden. Bei Totalschaden muss mit den Versicherungsleistungen die Restforderung des Auftragnehmers getilgt werden. Ein etwaiger Mehrbetrag steht dem Auftraggeber zu.


6) Der Auftraggeber hat die Pflicht, unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmer stehende Gegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, sowie alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungs- und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich beim Auftragnehmer oder einer für die Betreuung des Liefergegenstandes von dem Auftragnehmer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.


7) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden  Gegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz an dem Kraftfahrzeugbrief dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber hat bei der zuständigen Stelle zu beantragen, dass der Kraftfahrzeugbrief dem Auftragnehmer ausgehändigt wird.


8) Bei Eingriffen durch Dritte in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand, insbesondere bei Pfändung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Mitteilung zu machen, unter Nennung des Namens des Dritten und diesen von dem Eigentumsvorbehalt des An in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber trägt die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs. Der Auftragnehmer verzichtet durch eine Pfändung des Kaufgegenstandes nicht auf sein Eigentum. Bei einer Pfändung durch den An kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass er den Liefergegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötigt.

 

9) Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Veräußerung des Liefergegenstandes gestattet, so tritt dieser hiermit sämtliche Rechte gegen den Drittkäufer bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers ab. Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf durch den Auftragnehmer dazu berechtigt und verpflichtet, die Forderung gegen den Drittkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf darf durch den Auftragnehmer nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, der Auftraggeber einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt, die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggeber beantragt wird oder der Auftraggeber liquidiert.

Erfolgt der Widerruf, so fallen alle eingezogenen Gelder sofort in das Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber nimmt insoweit bei ihm eingehendes Bargeld gesondert von seinen übrigen Geldern für den Auftragnehmer in Verwahrung und hat an den Auftragnehmer die eingenommenen Beträge sofort unter Abrechnung weiterzugeben. Auf Verlangen des AN hat der Auftraggeber die Abtretung dem Drittkäufer bekannt zu geben, dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen.


1o) Kommt der Auftraggeber gemäß Abs. VII Ziffer 6 in Zahlungsrückstand bzw.- Verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftraggeber die Herausgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes verlangen und diesen unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf

 

bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann

in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Falle werden die beiderseitigen Leistungen nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zurückgewährt. Verlangt der Auftragnehmer die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Auftraggeber unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte verpflichtet, den Gegenstand unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben, es sei denn, sie beruhen auf dem gleichen Vertragsverhältnis. Auf Wunsch des Auftraggebers, der nur unverzüglich nach Klärung des Rücknahmeverlangens geäußert werden kann, ermittelt ein nach Wahl des Auftragnehmers öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Die Verwertungskosten betragen ohne weiteren Nachweis mindestens 5% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, unbeschadet des Gegenbeweises durch den Auftraggeber.


11) Erteilt der Auftragnehmer zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung zur Sicherungsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Auftraggeber mit Abschluss eines Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem Finanzierungsgegenstand an den Auftragnehmer mit der Maßgabe, dass nach Erlöschen des Sicherungseigentums der Finanzierungsbank das Eigentum von dieser unmittelbar wieder an den Auftragnehmer übergeht. Sollte ein Eigentumserwerb des Auftragnehmers an dem Liefergegenstand nicht möglich sein, tritt der Auftraggeber etwaige ihm zustehende Ansprüche auf Rückvergütung oder an den Gegenstand geleistete Zahlungen bereits dann an den Auftragnehmer im vollen Umfang ab.

In all diesen Fällen wird die Übergabe des Liefergegenstandes dadurch ersetzt, dass dieser dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer zur leihweisen Benutzung in seinem Betrieb überlassen wird.


12) Alle Forderungen des Auftraggebers gegenüber Geldinstituten aus an diese erfolgten Zahlungen für weiter verkauften Liefergegenständen tritt der Auftraggeber sofort an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer behandelt diese Abtretung vorläufig still, behält sich jedoch vor, die Abtretung den Geldinstituten anzuzeigen.

 

IX. Vertragliches Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht

1) Dem Auftragnehmer steht wegen Forderungen aus Reparaturen ein vertragliches Pfand- sowie ein Zurückbehaltungsrecht an den in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenständen zu. Diese Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren Aufträgen und erbrachten Leistungen geltend gemacht werden.


2) Im Falle des Pfandverkaufs durch den Auftragnehmer genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.


3) Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht Eigentümer des zu reparierenden Gegenstandes ist, tritt dieser den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen unwiderruflich, für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht nicht.


4) Austauschteile gehen grundsätzlich in das Eigentum des Auftragnehmers über, der über diese Teile frei verfügen kann.

 

X. Konstruktionsänderung

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

 

XI. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

XII. Haftung

1.1) Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der auf einer gewöhnlichen oder leichten Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schäden an Leben oder Gesundheit handelt; in diesen Fällen haftet der Auftraggeber bis zur Höhe von 2.55o,oo € selbst.


1.2) Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 31o Abs. I BGB, so ist die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden der auf grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen oder auf einer gewöhnlichen oder leichten Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schaden an Leben oder der Gesundheit handelt; in diesem Falle haftet der Auftraggeber bis zur Höhe von 5.1oo.oo € selbst. Die Haftung des Auftragnehmers für Vertrags untypische oder unvorhersehbare Schäden, insbesondere Folgeschäden, ist in diesen Fällen generell ausgeschlossen.


1.3) Die vorstehen Haftungsbeschränkungen betreffen insbesondere auch den Verlust oder Schäden an angelieferten Fahrgestellen, Auftragsgegenständen bzw. den Inhalt abgelieferter Auftragsgegenstände sowie Probe-, Überführungs- und sonstige Fahrten.

 

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